AGB der Mitwohnzentrale Franken

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Vermittlungsauftrag / Registrierung für Mietsuchende, gültig ab 1. Juni 2015

Die Mietsuchenden werden im Folgenden als Mieter bezeichnet. Die ISF Immobilien Service in Franken GmbH / Mitwohnzentrale Franken wird im Folgenden als Mitwohnzentrale Franken bezeichnet.

  1. Vermittlung für Mieter provisionsfrei
    Der Vermittlung einer möblierten/unmöblierten Wohnung oder Haus durch die Mitwohnzentrale Franken ist für den Mieter provisionsfrei.
  2. Mietangebote
    Der Mieter erhält von der Mitwohnzentrale Franken Mietangebote zugestellt, telefonisch oder in Textform (Email oder Fax). Sollte dem Mieter ein angebotenes Objekt bereits bekannt sein, so ist dies umgehend (binnen 24 Stunden) der Mitwohnzentrale Franken mitzuteilen und auf Anfrage nachzuweisen.
  3. Verbot der Weitergabe von Mietangeboten an Dritte
    Der Mieter darf Mietangebote, die er von der Mitwohnzentrale Franken erhalten hat, nicht an Dritte weitergeben. Die Mietangebote sind nur für den Mietinteressenten bestimmt. Im Falle der unzulässigen Weitergabe haftet der Mieter gegenüber der Mitwohnzentrale Franken ggf. auf Schadensersatz (falls die Mitwohnzentrale Franken die dem Mieter angebotene Wohnung aufgrund der unzulässigen Weitergabe nicht mehr erfolgreich vermieten kann).
  4. Die Mitwohnzentrale Franken ist nicht Partei des Mietvertrags
    Die mietvertraglichen Pflichten treffen allein den Mieter und den Vermieter, nicht die Mitwohnzentrale Franken. Die Mitwohnzentrale Franken haftet gegenüber keiner der Mietvertragsparteien für Ansprüche aus dem Mietvertrag.
  5. Auskunftspflicht des Mieters
    1. Der Mieter verpflichtet sich, die Anmeldung seiner Wohnungssuche auf www.mitwohnzentrale-franken.de wahrheitsgemäß auszufüllen.

    2. Wenn der Mieter mündlich oder schriftlich einen Mietvertrag über ein Mietobjekt, das ihm von der Mitwohnzentrale Franken angeboten wurde abschließt, so hat er dies unverzüglich, spätestens jedoch binnen 24 Stunden, der Mitwohnzentrale Franken mitzuteilen und auf Verlangen eine Vertragskopie zu übersenden.

    3. Wenn der Mieter das Mietverhältnis über den ursprünglich vereinbarten Zeitraum hinaus einmalig oder mehrfach verlängert, so hat er dies jeweils unverzüglich und vorab der Mitwohnzentrale Franken mitzuteilen und auf Verlangen eine Vertragskopie zu übersenden.

  6. Geltendes Recht, Gerichtsstand und salvatorische Klausel
    1. Für den Auftrag des Wohnungssuchenden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    2. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg.

Stand 21. Mai 2015